An alle Löwen,
ein wichtiges voraus. Leider haben die Medien sehr unreflektiert eine Tabelle veröffentlicht, die für den Endverbraucher vollkommen irrelevant ist. Erst heute, am 5.3.20121 wurde die aktuelle Corona-Schutzverordnung mit Gültigkeit zum 8.3.2021 durch das Land NRW veröffentlicht.
In erster Linie richtet sich die Öffnung der Sportanlage (Löwenarena) an Kinder bis einschließlich 14 Jahren, wobei sehr eingeschränkt auch für Personen über 14 Jahre unsere Sportanlage in Absprache zur Verfügung steht.
Was darf:
- Training unter freiem Himmel
- max. 20 Kinder bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu 2 Trainern bzw. Aufsichtspersonen
- über 14 Jahre aus 2 Haushalten und max. 5 Personen
Was ist beim Sport zu beachten:
- Abstand der Trainingsgruppen 5 m, Abstand der Trainer 5 m
- Hygieneschutzmaßnahmen, außer beim Sport, tragen einer Maske
- Hände vor und nach dem Sport waschen
Was darf nicht:
- Training in der Halle, Nutzung des Vereinsheims
- Aufenthalt einer Begleitperson während des Trainings auf dem Gelände
- Nutzung des Geländes für nicht sportliche Aktivitäten
- Nicht angemeldete Sportaktivitäten
Alle Löwen sind nun gefragt:
Jeder kann sein Training in der Löwenarena abhalten. Sprecht eure Trainer an, dass ihr den Platz gerne nutzen wollt. Alle Trainer bekommen auf Nachfrage einen oder mehrere Trainingstermine.
Besonders gilt dies für unsere Jugendgruppen bis einschließlich 14 Jahren.
Beste Grüße vom Löwenvorstand
Aktueller Auszug der Coronaschutzverordnung des §9 Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen werden.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig sind
1. der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungsund Leistungsnachweisen, 2. sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen,
3. das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U17, U15) sowie
4. das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.